Öffentliches Auftragswesen nach 44-FZ: Beschaffung von Arzneimitteln von Einzellieferanten und andere Änderungen im Jahr 2024

Wovon ist die Rede?

Im Jahr 2024 werden Änderungen des Gesetzes über das Vertragssystem (44-FZ, das das öffentliche Auftragswesen regelt) in Kraft treten, die sich in erster Linie auf Einzellieferanten auswirken und die Nutzung des einheitlichen Informationssystems (Internetportal für das öffentliche Auftragswesen) ausweiten werden.

 

Beendigung der Beschaffung bei einem Einzellieferanten (Anti-Krisen-Norm)

Am 8. März 2024 werden die folgenden Gründe für die Beschaffung bei einem Einzellieferanten wegfallen:

  1. medizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien, die von einem einzigen Hersteller in der Russischen Föderation oder in einem "freundlichen" Staat hergestellt werden;

  2. Arzneimittel oder Medizinprodukte, für die es keine russischen Analoga gibt und die von einem einzigen Hersteller aus einem " freundlichen " Staat hergestellt werden und die von einem Einzellieferanten aus einem speziellen Register bezogen werden (die von der Regierung der Russischen Föderation gebilligte Verordnung über ein solches Register ist jedoch bereits im August 2022 ungültig geworden);

  3. technische Rehabilitationsausrüstung und Dienstleistungen in elektronischer Form durch den Sozialfonds Russlands, die in der Russischen Föderation oder in " freundlichen" Staaten hergestellt/geliefert werden.

 

Regel zur Beschaffung bei einem Einzellieferanten

Die Möglichkeit, bei einem Einzellieferanten (d.h. ohne Ausschreibung) einzukaufen, wurde auch für Arzneimittel und Medizinprodukte eingeführt, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft oder ein staatliches Einheitsunternehmen handelt, das sich zu 100 % im Besitz der betreffenden Einrichtung befindet. Die Beschaffung bei diesen Unternehmen kann von den Exekutivbehörden und staatlichen Institutionen der jeweiligen Region, in der der Lieferant ansässig ist, durchgeführt werden.

Der Auftraggeber muss der Aufsichtsbehörde einen solchen Kauf spätestens einen Arbeitstag nach Vertragsabschluss melden.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

 

Ausweitung der Nutzung des Einheitlichen Informationssystems

Zum 1. April werden in diesem Bereich eine Reihe von wichtigen Änderungen erwartet:

  1. die Auftraggeber werden verpflichtet sein, einen Vertragsentwurf unter Verwendung des Einheitlichen Informationssystems zu erstellen. Dies gilt für Verträge, die im Rahmen elektronischer Verfahren geschlossen wurden, deren Bekanntmachung im Einheitlichen Informationssystem veröffentlicht wurde und zu denen nach dem 01.04.2024 eingeladen wurde;

  2. die Bestimmung, dass ein unter Verwendung des Einheitlichen Informationssystems unterzeichneter Vertrag spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, der auf den Tag seiner Unterzeichnung folgt, an das Register der dieses System verwendenden Verträge zu übermitteln ist, beginnt zu gelten.

 

Gleichzeitig wurde der Beginn der Anwendung des Einheitlichen Informationssystems für den Vertragsabschluss über die Änderung und Aufhebung des im elektronischen Verfahren geschlossenen Vertrags vom 01.07.2024 auf den 01.01.2025 verschoben.

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