Zuschüsse und staatliche Fördergelder: Wem gehören die ausschließlichen Rechte an den Ergebnissen?
Das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung hat einen Gesetzentwurf vorbereitet, der alle betrifft, die geistiges Eigentum mit Hilfe von staatlichen Zuschüssen und daraus finanzierten Fördergeldern schaffen. Der Entwurf führt einen neuen Artikel 1240.2 in das Zivilgesetzbuch ein, um eine seit langem bestehende rechtliche Lücke zu schließen.
Worum geht es im Kern?
Derzeit gibt es klare Regelungen nur für Ergebnisse geistiger Tätigkeit (EGT), die im Rahmen von Staatsaufträgen geschaffen wurden (Artikel 1240.1 des ZGB der RF). Die Rechtslage für EGT, die mit Zuschüssen und Fördergeldern entwickelt wurden, bleibt jedoch unklar und wird lediglich durch die Bedingungen des jeweiligen Vertrags geregelt. Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab, einen systematischen Ansatz analog zur staatlichen Beschaffung zu schaffen.
Warum ist das wichtig?
Der Gesetzentwurf schafft vorhersehbarere Spielregeln für Forschungseinrichtungen, Universitäten und innovative Unternehmen, die mit staatlicher Finanzierung arbeiten.
Grundregel: Die Rechte an den EGT liegen beim Auftragnehmer (Ausführenden). Der Staat kann jedoch jederzeit die kostenlose Einräumung einer einfachen (nicht-ausschließlichen) Nutzungslizenz verlangen.
Mehr dazu im Kommentar von Anton Schamatonow, Managing Partner von MAGENTA Legal, in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift "EZh-Yurist".