Der Föderale Antimonopoldienst hat Ozon und Wildberries abgemahnt: Marktplätze dürfen Einzelhändlern keine Werbeaktionen aufzwingen

Was war geschehen?

Laut einer Pressemitteilung, die auf der Website des Föderalen Antimonopoldienstes veröffentlicht wurde, setzten die Marktplätze Rabatte auf Waren zu Lasten der Verkäufer ohne deren vorherige Zustimmung fest. Die Behörde war der Ansicht, dass diese Maßnahmen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Internet-Handelsmarkt darstellen könnten. Gemäß Artikel 10 Teil 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes Nr. 10. 1 Teil 1 von Artikel 10 des Föderalen Gesetzes Nr. 135-FZ „Über den Schutz des Wettbewerbs“ ist es Personen, die eine solche Position innehaben, untersagt, Gegenparteien ungünstige Bedingungen aufzuerlegen. Die Unternehmen wurden aufgefordert, einen transparenten Mechanismus für Rabattaktionen für Verkäufer zu schaffen, der eine freiwillige Teilnahme garantiert.

Für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden, verspricht der Webservice, eine Inspektion durchzuführen, nach deren Ergebnissen die Unternehmen administrativ haftbar gemacht werden können.

Das Moratorium für Inspektionen von IT-Unternehmen ist vorbei

Diese Nachricht ist insofern bemerkenswert, als der Föderale Antimonopoldienst zuvor zwar den Eingang zahlreicher Beschwerden gegen Marktplätze eingeräumt, sich aber geweigert hatte, die Marktplätze unter Verweis auf den Regierungserlass Nr. 448 vom 24. März 2022 haftbar zu machen. Es sei daran erinnert, dass mit der genannten Entschließung ein Verbot der Durchführung von Kontrollmaßnahmen gegen zugelassene IT-Unternehmen eingeführt wurde. Dieses Verbot trat am 1. Januar 2025 außer Kraft, so dass die Agentur wieder das Recht erhielt, Verstöße zur Verantwortung zu ziehen.

Gesetzesentwurf zur Plattformökonomie

Bemerkenswert ist auch, dass im Gesetzentwurf „Über die Plattformökonomie in der Russischen Föderation“, über den wir bereits geschrieben haben, die Frage der Gewährung von Rabatten in Artikel 8 „Gewährung von Rabatten auf Waren, Arbeiten und Webservices“ behandelt wird. Nach den Bestimmungen dieses Artikels sind die Marktplätze verpflichtet, den Verkäufern mindestens 14 Tage vor Beginn einer Werbeaktion eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Das Schweigen des Verkäufers auf die Mitteilung wird nicht als Zustimmung gewertet.

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