Erneuerung der Befugnisse des Generaldirektors: Eine Beglaubigung durch einen ausländischen Notar wird nicht akzeptiert.

Wie wir bereits geschrieben haben, wird ab dem 01.09.2024 die Ernennung des Generaldirektors einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nur noch durch einen Notar vorgenommen.

In diesem Fall verlangen Gegenparteien, Banken und andere Personen, wie von uns erwartet, nicht nur eine Bestätigung der Bestellung, sondern auch eine Bestätigung der Erweiterung der Befugnisse des Geschäftsführers in notarieller Form.

 

Ein notarielles Dokument ist keine Einheitslösung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 100 % ausländischer Beteiligung sah sich mit der Forderung einer Bank konfrontiert, eine notariell beglaubigte Bestätigung über die Erweiterung der Befugnisse des derzeitigen Geschäftsführers vorzulegen. Die Gesellschafter der Gesellschaft hatten bei einem ausländischen Notar einen Beschluss über die Erweiterung der Befugnisse des Geschäftsführers gefasst. Die Bank weigerte sich jedoch, diesen Beschluss zu akzeptieren, da der Notar lediglich die Identität und die Unterschriften der Vertreter der Gesellschaft auf dem Beschluss beglaubigt hatte, aber keine Gesellschafterversammlung (GV) als solche abgehalten hatte.

Dies ist ein wichtiges Signal für russische Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftern - in der Regel wurden frühere Beschlüsse wie oben beschrieben ausgeführt, und zwar nicht nur für die Erweiterung von Befugnissen, sondern auch für die Ernennung des Generaldirektors von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass Banken, Gegenparteien und andere Personen Unternehmen häufiger auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens der Gesellschafterversammlung unter Beteiligung eines ausländischen Notars ablehnen werden.

 

Wie können die Befugnisse in dieser Situation erweitert werden?

Die einfachste Lösung für die Erweiterung der Befugnisse des Geschäftsführers eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung kann darin bestehen, dass die ausländischen Teilnehmer ihren Vertretern in Russland Vollmachten erteilen, um eine persönliche Hauptversammlung bei einem russischen Notar abzuhalten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in vielen Unternehmen die Erweiterung der Befugnisse des Geschäftsführers nicht durch die Hauptversammlung, sondern durch den Verwaltungsrat erfolgt, dessen Mitglieder nach der geltenden Gesetzgebung nicht berechtigt sind, Vollmachten zu erteilen. In diesem Zusammenhang können wir für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung empfehlen, diese Befugnisse an die Hauptversammlung zurückzugeben (z.B. durch entsprechende Satzungsänderungen) und dann wie oben beschrieben durch die Erteilung von Vollmachten ausländischer Teilnehmer vorzugehen.