Der Verwaltungsrat der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ernennt den Geschäftsführer in der Russischen Föderation: Änderungen mit Wirkung zum 1. September 2024

Mit Wirkung zum 01.09.2024 wird durch das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 287-FZ vom 08.08.2024) Art. 40 Abs. 1 geändert und um Abs. 2 ergänzt, den wir im vollen Wortlaut wiedergeben:

„Die Tatsache der Entscheidung über die Wahl (Bestellung) des einzigen Exekutivorgans der Gesellschaft wird notariell beglaubigt. Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die Kreditorganisationen, Nichtkredit-Finanzorganisationen und spezialisierte Gesellschaften sind, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wertpapiere gegründet wurden“.

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Wahl (Ernennung) des Vorsitzenden des Verwaltungsrates

In den Fällen, in denen die Wahl (Bestellung) des Alleingeschäftsführers (Geschäftsführers) in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (GV) fällt, ist grundsätzlich alles klar. Wie die Erhöhung des Stammkapitals Artikel 17, Absatz 3 des GmbH-Gesetzes), die Zustimmung zum Abschluss eines Wandeldarlehensvertrages Artikel 19.1, Absatz 9 des GmbH-Gesetzes) ist auch der Beschluss über die Wahl (Bestellung) des einzigen Geschäftsführungsorgans in der Gesellschafterversammlung notariell zu beurkunden. Dies steht selbstverständlich in vollem Einklang mit Artikel 67.1, Absatz, 3 Par. 3 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, der die allgemeine Regel aufstellt, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (und die Zusammensetzung der bei der Beschlussfassung anwesenden Gesellschafter) durch eine notarielle Urkunde bestätigt wird. Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter (auch ausländische) eine Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen in der Gesellschafterversammlung erteilen können; in diesem Fall ist ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich.

Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Wahl (Ernennung) des Geschäftsführers

Bekanntlich kann die Befugnis zur Wahl (Ernennung) des Geschäftsführers jedoch auch auf die Ebene des Vorstands der GmbH übertragen werden (Artikel 32, Absatz 2.1, Unterabsatz 2 des GmbH-Gesetzes). Hier stellt sich die Frage: Ist es in diesem Fall eine notarielle Beurkundung der Vorstandsbeschlüsse über die Wahl (Ernennung) des Geschäftsführers erforderlich? Es sei daran erinnert, dass nach herrschender Meinung ein Vorstandsmitglied einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Dritten keine Vollmacht für die Teilnahme an einer Vorstandssitzung erteilen darf (was der Verfasser dieser Anmerkung für zweideutig hält, aber hier nicht zur Diskussion steht).

Einerseits geht aus dem Artikel 40, Absatz 1 des GmbH-Gesetzes in seiner geänderten und seit dem 1. September geltenden Fassung nicht hervor, dass die Änderungen nur für die Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gelten. Insbesondere besagt der erste Absatz dieser Bestimmung, dass der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung oder, wenn die Satzung dies vorsieht, vom Vorstand gewählt wird.

Alle anderen Normen - die allgemeine Norm des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (Artikel 67.1, Absatz 3), spezielle Normen des GmbH-Gesetzes für ähnliche Sachverhalte wie die Erhöhung des genehmigten Kapitals oder die Genehmigung des Abschlusses eines Wandeldarlehensvertrags - erwähnen dagegen in allen Fällen ausdrücklich nur Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, nicht aber des Vorstands. Der Fairness halber sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Erhöhung des genehmigten Kapitals als auch die Genehmigung des Abschlusses eines Wandeldarlehensvertrags in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, so dass das Gesetz nichts anderes vorsehen konnte.

Darüber hinaus lassen die Grundlagen der Notariatsgesetzgebung (insbesondere nach den Änderungen durch dasselbe Föderale Gesetz Nr. 287-FZ, das am 1. September 2024 in Kraft getreten ist) keinen Zweifel daran, dass „notarielle“ Sitzungen des Verwaltungsrats durchaus zulässig sind. Die Norm enthält nun auch Bestimmungen über die Fernteilnahme an einer Sitzung, wobei ein Notar die Identität eines Teilnehmers (Mitglieds) eines Organs einer juristischen Person durch Überprüfung des UKEP der Person feststellt.

Die enttäuschende Schlussfolgerung, zu der wir kommen, ist, dass ab dem 1. September 2024 Entscheidungen über die Wahl (Ernennung) von EIOs, die vom Vorstand getroffen werden, notariell beglaubigt werden müssen.

Dies dürfte die Annahme solcher Beschlüsse erheblich erschweren, insbesondere bei ausländischen Vorstandsmitgliedern (die natürlich keinen in der Russischen Föderation anerkannten UKEP haben), wie es in russischen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung häufig der Fall ist.

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