"Unfreundliche" Unternehmen mit freundlichen Begünstigten: Können sie Konten vom Typ "C" in Russland vermeiden?
1. Der regulatorische Kontext: Keine einheitliche Antwort
Seit 2022 hat sich das russische System der Gegensanktionen aus einer Kombination folgender Elemente entwickelt:
- Präsidialdekrete;
- Regulierungsleitlinien der Zentralbank Russlands (als Megaregulierer);
- Verwaltungspraxis von Registerführern und Verwahrstellen;
- und sich entwickelnde Gerichtsentscheidungen.
Zusammen bilden diese Quellen einen komplexen Rahmen. Sie liefern jedoch in einer Reihe von Situationen keine einheitlichen oder vorhersehbaren Antworten.
Die Gerichtspraxis ist zwar relevant, aber nicht immer ein verlässlicher Indikator. Viele Gerichtsentscheidungen führen mehrere Argumente zur Stützung einer Schlussfolgerung an, obwohl nur eines davon entscheidend gewesen sein mag. Die übrigen Argumente dienen oft als zusätzliche Begründung und bestimmen das Ergebnis möglicherweise nicht tatsächlich.
Folglich ist es schwierig, aus der Rechtsprechung starre Regeln abzuleiten. Jede faktische Kombination kann zu einem potenziell unterschiedlichen rechtlichen Ergebnis führen.
Hier gehen wir auf eine der zahlreichen Fragen ein, die sich bei der Betrachtung russischer Gegensanktionen stellen:
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in einer "unfreundlichen" Jurisdiktion (z.B. eingetragen auf den Britischen Jungferninseln) einem Begünstigten aus einer "freundlichen" Jurisdiktion gehört, wird es dann als freundliches Unternehmen behandelt? Und falls nicht, werden seine russischen Wertpapiere einem Konto vom Typ "C" gutgeschrieben?
Grundsätzlich ist unsere Analyse auf die Umwandlung von ADRs (Hinterlegungsscheinen) in Aktien anwendbar, sie kann aber auch in vielen anderen Fällen wichtig sein, in denen Konten vom Typ "C" verwendet werden.
2. Warum die Frage nach dem Typ "C" strukturell entscheidend ist
Bevor wir uns dem freundlichen Status zuwenden, ist es wichtig zu verstehen, warum die Einstufung so bedeutsam ist.
Ein Konto vom Typ "C" ist kein Etikett, das später entfernt werden kann. Es ist eine rechtlich eigenständige Kontoart.
Dieser Unterschied wird oft missverstanden.
Die Umwandlung eines Kontos vom Typ "C" in ein reguläres Konto ist unmöglich. Dies lässt sich anhand eines Beispiels aus dem Bankenbereich veranschaulichen: Man kann einen Einlagenkontotyp nicht einfach in ein reguläres Konto "umwandeln": man kann nur ein Konto schließen und Gelder auf ein anderes überweisen – aber die Kontokategorie selbst kann nicht umqualifiziert werden.
Ähnlich verhält es sich:
- Ein Konto vom Typ "C" kann nicht in ein reguläres Konto umgewidmet werden.
- Vermögenswerte können nur dann übertragen werden, wenn spezifische regulatorische Gründe vorliegen.
- Die Zentralbank hat die zulässigen Übertragungsgründe abschließend aufgezählt.
- Der Verlust des "unfreundlichen" Status ist nicht darunter aufgeführt.
Dies hat erhebliche Konsequenzen.
Selbst wenn ein Unternehmen später nachweist, dass es nicht unfreundlich war – oder dass sich sein Status geändert hat – können die Vermögenswerte strukturell gesperrt bleiben.
Theoretisch könnte man die ursprüngliche Entscheidung vor Gericht anfechten mit der Begründung, der Registerführer oder Emittent habe den Anleger zum Zeitpunkt der Umwandlung falsch eingestuft. Dies wäre eine rückwirkende Anfechtung der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung.
Liegt jedoch kein Fehler in der ursprünglichen Bewertung vor, werden Gerichte kaum allein deshalb eingreifen, weil später zusätzliche Dokumente vorgelegt wurden oder sich der Status des Anlegers weiterentwickelt hat.
Aus diesem Grund ist die Klassifizierungsentscheidung zum Zeitpunkt der Umwandlung oft entscheidend.
3. Die Kernfrage: Neutralisiert eine freundliche wirtschaftliche Berechtigung eine unfreundliche Jurisdiktion?
Nehmen wir an, eine BVI-Gesellschaft gehört direkt einer natürlichen Person aus einer freundlichen Jurisdiktion.
Theoretisch könnte man argumentieren, dass das Unternehmen aufgrund der letztendlichen Kontrolle durch eine freundliche Person als freundlich angesehen werden sollte.
Es ergeben sich jedoch mehrere Komplikationen.
(i) Mehrfache Staatsbürgerschaft
Selbst eine "freundliche" Person kann eine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft besitzen, einschließlich der Staatsbürgerschaft einer unfreundlichen Jurisdiktion.
Die Praxis der russischen staatlichen Wirtschaftsgerichte deutet darauf hin, dass Gerichte im Allgemeinen zögern, den Nachweis des Fehlens einer zweiten Staatsbürgerschaft zu verlangen. Dies käme dem Beweis einer negativen Tatsache gleich, was in der Regel unmöglich ist. Liegen keine gegenteiligen Beweise vor, haben Gerichte in einigen Fällen die freundliche Staatsbürgerschaft als gegeben akzeptiert.
Taucht jedoch im Verfahren ein Beweis für eine unfreundliche Staatsbürgerschaft auf, kann dies das Ergebnis wesentlich beeinflussen.
(ii) Die Bedeutung von "Kontrolle"
Die Zentralbank hat für bestimmte Zwecke angedeutet, dass der Begriff der Kontrolle unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über strategische Investitionen (Föderales Gesetz Nr. 57-FZ) ausgelegt werden könnte.
Obwohl sich dieses Gesetz auf ausländische Investitionen in strategische Vermögenswerte und nicht auf Sanktionsklassifizierungen bezieht, könnte sein Kontrollbegriff die Auslegung beeinflussen.
Gleichzeitig wird in der Praxis manchmal eine breitere Auslegung von Kontrolle vertreten.
Es gibt Positionen, die besagen, dass, wenn die Direktoren des Unternehmens Einwohner oder Staatsangehörige unfreundlicher Jurisdiktionen sind, das Unternehmen selbst als unfreundlich behandelt werden könnte, selbst wenn der letztendliche Begünstigte freundlich ist.
(iii) Das Problem des korporativen Direktors
In Offshore-Strukturen ist es üblich, dass die Gesellschaft einen korporativen Direktor oder eine verwaltende Organisation hat (z.B. einen Dienstleister für Unternehmensdienstleistungen in derselben Jurisdiktion). Diese verwaltende Organisation wiederum hat ihre eigenen Direktoren, die im Namen der Gesellschaft handeln.
Das Gesetz über strategische Investitionen enthält spezifische Bestimmungen, die Situationen indirekter Kontrolle über verwaltende Organisationen betreffen. Obwohl das Gesetz selbst nicht den "freundlichen" Status betrifft, könnte der Auslegungsansatz der Zentralbank die Anwendung einer ähnlichen Logik erlauben.
Infolgedessen kann das Vorhandensein eines korporativen Direktors in einer unfreundlichen Jurisdiktion als Element unfreundlicher Kontrolle angesehen werden – selbst wenn der wirtschaftliche Begünstigte freundlich ist.
4. Die "Nur-KfC"-Auslegung
Es gibt auch eine restriktive Marktansicht, dass eine in einer unfreundlichen Jurisdiktion eingetragene Gesellschaft nur dann als freundlich behandelt werden kann, wenn sie nach russischem Steuerrecht als kontrollierte ausländische Gesellschaft (KfC) gilt und ausschließlich von russischen natürlichen Personen kontrolliert wird, die die russischen Steuerbehörden ordnungsgemäß benachrichtigt haben.
Nach dieser Auslegung wäre eine freundliche wirtschaftliche Berechtigung allein nicht ausreichend.
Diese Ansicht ist nicht allgemein anerkannt, ist aber am Markt vorhanden.
5. Keine starre Doktrin – nur strukturierte Risikobewertung
Der regulatorische Rahmen enthält keine explizite Regel, dass die wirtschaftliche Berechtigung den Ort der Eintragung automatisch überlagert.
Er legt auch nicht klar fest, dass die Jurisdiktion allein entscheidend ist.
Stattdessen hängen die Ergebnisse ab von:
- der Eigentümerstruktur,
- den Kontrollnachweisen,
- der Zusammensetzung der Leitungsorgane,
- den Staatsbürgerschaftsprofilen,
- der Offenlegung von Dokumenten,
- und letztlich von der institutionellen Auslegung durch den Registerführer oder Emittenten.
Eine gerichtliche Überprüfung bleibt möglich, ist aber kein vorhersehbarer Korrekturmechanismus. Russische Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich sind oft stark faktenabhängig und enthalten umfangreiche Begründungen, die für das Ergebnis nicht immer zwingend erforderlich sind.
Demzufolge muss jede Struktur vor der Einleitung von Umwandlungs- oder Vermögensübertragungsverfahren individuell analysiert werden.
6. Praktische Auswirkungen für DR-Umwandlungen
Dieses Problem ist besonders akut im Zusammenhang mit der Umwandlung von Hinterlegungsscheinen in russische Aktien.
Werden Aktien zunächst einem Konto vom Typ "C" gutgeschrieben, ist es äußerst schwierig, diese Einstufung rückgängig zu machen. Daher ist die strategische Vorbereitung des Dokumentenpakets vor der Einreichung unerlässlich.
Ziel ist es nicht nur, Aktien zu erhalten – sondern sie unter dem günstigsten regulatorischen Status zu erhalten, der unter den gegebenen Umständen verfügbar ist. In der Praxis entscheidet eine sorgfältige Strukturanalyse vor der Einreichung oft darüber, ob die Position eines Anlegers flexibel bleibt oder für absehbare Zeit strukturell eingeschränkt wird.
In unseren jüngsten Projekten haben wir erfolgreich das Ergebnis erzielt, dass die Aktien nach der Umwandlung der ADRs einem regulären Konto gutgeschrieben wurden.
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